Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft den Anspruch eines Versicherten auf Taggelder und Betriebsentschädigung während der Dauer der beruflichen Rehabilitation. Der Streit steht zwischen dem Gesuchsteller, einem ehemaligen selbstständigen Schreiner, und der Ausgleichskasse der Handwerker sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Kernfakten sind wie folgt:
  • Der Gesuchsteller wurde als zu mindestens 50% arbeitsunfähig in seiner üblichen Tätigkeit als Schreiner aufgrund von Gesundheitsproblemen anerkannt.
  • Während der Wartezeit vor Beginn der Rehabilitationsmassnahmen (vom 11. Mai 1989 bis 5. Februar 1990) übte der Gesuchsteller eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus.
  • Die Ausgleichskasse verweigerte ihm die Ausrichtung eines Wartetaggeldes mit der Begründung, dass sein Erwerbseinkommen während dieser Zeit nicht unter dem als selbstständiger Handwerker erzielten Einkommen lag.
  • Der Gesuchsteller beantragte zusätzlich zum Taggeld auch eine Betriebsentschädigung, um die Kosten seines Unternehmens während der Rehabilitation zu decken.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Tatsache, dass der Gesuchsteller, obwohl zu mindestens 50% arbeitsunfähig in seiner üblichen Tätigkeit, während der Wartezeit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, um den Schaden zu mindern, seinen Anspruch auf das Wartstaggeld grundsätzlich nicht ausschliesst. Die Berechnungsregeln für das Taggeld gemäss Art. 21 AHVV gelten sinngemäss auch für das Wartstaggeld.

Hinsichtlich der Betriebsentschädigung befand das Gericht, dass der Gesuchsteller darauf Anspruch hat, soweit er vor Eintritt seines…