Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Haltinner sowie dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Hauptfrage ist die Berechnung der Taggelder der Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person während der Rehabilitation eine teilweise Erwerbsfähigkeit aufweist.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG werden die Taggelder der Invalidenversicherung in Form von Haushaltsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinderzulagen, Hilflosenentschädigungen und Betriebszulagen ausgerichtet. Art. 21 Abs. 1 IVV sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss für die Berechnung der Taggelder und die Festsetzung der Hilflosenentschädigungen gelten.

Im direkten Rahmen der EOG und EOV wird die Betriebszulage keinesfalls reduziert. Wenn die invalide versicherte Person jedoch während der Rehabilitationsmassnahmen eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausüben und ein Einkommen beziehen kann, muss das Taggeld einschliesslich des Rehabilitationszuschlags gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV gekürzt werden. Da die Taggelder auch die Betriebszulage umfassen, muss diese ebenfalls in die Kürzung einbezogen werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, wenn die invalide versicherte Person wieder teilweise am Betrieb ihres Unternehmens teilnehmen kann, ihre Situation nicht mehr mit der eines Militärdienstpflichtigen verglichen werden kann. Es ist daher…