Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) forderte von der [A. GmbH] (Beschwerdegegnerin), einer Betreiberin von Kinderkrippen und Tagesschulen, für die Jahre 2015 bis 2017 zusätzliche Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 77'885.20 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen in Höhe von Fr. 12'627.75. Die Forderung beruhte auf einer Arbeitgeberkontrolle vom 18. April 2018, in deren Nachgang die Ausgleichskasse die Gesellschaft aufforderte, die Beiträge nachzuentrichten. Die Gesellschaft erhob gegen die Verfügungen Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 abwies.

Die [A. GmbH] erhob daraufhin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2023 gutheiss und den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ersatzlos aufhob. Die Ausgleichskasse legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte, das kantonale Urteil aufzuheben und ihren Einspracheentscheid zu bestätigen.

Streitig war die Frage, ob die von der [A. GmbH] an ihre Angestellten abgegebene Mittagsverpflegung als beitragspflichtiges Naturaleinkommen zu qualifizieren sei. Die Ausgleichskasse argumentierte, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV für jedes vom Arbeitgeber finanzierte Mittagessen ein Pauschalbetrag von Fr. 10.- zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen sei. Die Gesellschaft hingegen machte geltend, dass die Mittagsverpflegung nicht der Sättigung der Angestellten diene, sondern pädagogischen Zwecken (gemeinsames Essen mit den Kindern) und dass die Angestellten sich regelmässig zusätzlich selbst verpflegten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und erinnerte daran, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft, sofern keine offensichtlichen Rechtsverletzungen vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Im vorliegenden Fall war einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Mittagsverpflegung der Angestellten nicht als beitragspflichtiges Naturaleinkommen qualifizierte. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn jedes Entgelt für geleistete Arbeit, einschliesslich Naturalleistungen. Art. 7 lit. f AHVV sieht vor, dass regelmässige Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, zum massgebenden Lohn gehören. Art. 11 AHVV regelt die Bewertung dieser Naturalleistungen, wobei für ein Mittagessen ein Pauschalbetrag von Fr. 10.- vorgesehen ist.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die pauschale Bewertung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV nur dann…