Sachverhalt

Der Streit betrifft die Qualifizierung einer Konkubine als nichterwerbliche Tätigkeit in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Frau, L., lebt in wilder Ehe mit einem Mann, C., ohne mit diesem verheiratet zu sein, und beschäftigt sich ausschließlich mit der Führung des gemeinsamen Haushalts. Als Gegenleistung erhält sie von ihrem Lebenspartner Naturalleistungen (Nahrung und Unterkunft) und gelegentlich Taschengeld.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat von C. die Bezahlung von AHV/IV/EO/ALV/FLV-Beiträgen (einschließlich Verwaltungskosten) für die Jahre 1995 und 1996 verlangt, da L. nicht ausserhalb des Haushalts arbeitet und C. Beiträge auf ein Naturalentgelt für Unterkunft und Nahrung sowie ein angemessenes Taschengeld zahlen müsste.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Beschwerde von L. und C. abgewiesen, hat jedoch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Frage gestellt und festgestellt, dass es diesem obliege, seine Praxis gegebenenfalls zu ändern.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Frage geprüft, ob die Rechtsprechung geändert werden sollte, um eine Konkubine als nichterwerbliche Tätigkeit in der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu betrachten. Das Gericht hat festgestellt, dass die neue Lösung besser an die ratio legis, die veränderten äusseren Umstände und die geänderten Rechtsauffassungen angepasst sein sollte.

Das Gericht hat festgestellt, dass die aktuelle Rechtsprechung, die Naturalleistungen als entscheidendes Entgelt betrachtet, nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Naturalleistungen sowie das gelegentliche Taschengeld stellen kein entscheidendes Entgelt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar.

Das Gericht hat auch…