Sachverhalt
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Beschwerdeführerin) hatten den Aushang eines Plakats mit dem Thema der israelisch-palästinensischen Politik in einem Bahnhof verboten. Der Aushang war von der Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG) im Auftrag von A. (Beschwerdegegner) durchgeführt worden. Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, hatte die SBB verpflichtet, den Aushang des Plakats zuzulassen. Die SBB beantragten vor dem Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben.
Die SBB argumentierten, dass es sich bei dem Bahnhof um ein Verwaltungsvermögen handle und nicht um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Sie beriefen sich auf ihr Reglement, das den Umgang mit Werbebotschaften regelte und Werbungen/Botschaften zu aussenpolitisch brisanten Themen verbot. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz waren der Meinung, dass das Verbot des Plakats eine unzulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit darstelle.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es sich bei dem Streitfall um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handle. Es kam zum Schluss, dass die Regelung des Rechts auf ausserordentliche Nutzung des öffentlichen Vermögens eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts darstelle und die Beschwerde daher zulässig sei.
Das Gericht befand, dass die Meinungsäusserungsfreiheit auch das Recht umfasst, Plakate mit aussenpolitischen Inhalten in Bahnhöfen auszuhängen. Es stellte fest, dass die SBB als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft grundrechtsgebunden seien und die Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdegegnerin zu beachten hätten.
Das Gericht prüfte…