Art. 60 LMG
Austausch von Vollzugsdaten
1 Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Abs. 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um:
- a. die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können;
- b. ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können.
2 Der Bundesrat regelt:
- a. die Art und Weise des Datenaustauschs;
- b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
- c. den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind;
- d. den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 betraut sind.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen03.07.2012 · 1 Zitierungen
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