Art. 60 LMG

Austausch von Vollzugsdaten

1 Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Abs. 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um:
  1. a. die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können;
  2. b. ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können.
2 Der Bundesrat regelt:
  1. a. die Art und Weise des Datenaustauschs;
  2. b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
  3. c. den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind;
  4. d. den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 betraut sind.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG
    · 03.07.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.07.2012 · 1 Zitierungen

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