Erwägungen
Stephan K. ist Eigentümer von Geschäftsräumen und einer Wohnung in einem Gebäude, in dem er einen Laden betreibt. Ein Teil des öffentlichen Bürgersteigs von 2,60 Metern Tiefe überlappt das Grundstück seines Gebäudes. Auf der Fahrbahn in Höhe des Gebäudes ist ein doppeltes Halteverbotsschild angebracht.
K. hat mehrmals sein Auto auf dem Teil des Bürgersteigs, der sein Grundstück überlappt, vor dem Schaufenster seines Ladens, über die von der Polizei tolerierte Dauer von 30 bis 60 Minuten hinaus, abgestellt. Er wurde beim Polizeigericht Sierre angezeigt und zu einer Buße von 20 Franken für jede Ordnungswidrigkeit verurteilt. K. hat Einspruch erhoben und wurde vom Polizeigericht erneut zu einer Buße von 80 Franken (für vier Ordnungswidrigkeiten) verurteilt. Daraufhin hat er Nichtigkeitsbeschwerde beim Gericht Sierre eingelegt, die abgewiesen wurde.
Erwägungen
Der Kassationsgerichtshof des Bundesgerichts muss entscheiden, ob der Teil des Bürgersteigs, der das Privatgrundstück von K. überlappt, trotz des fehlenden physischen Trennelements zum öffentlichen Bereich dem Straßenverkehrsrecht unterliegt.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Bürgersteig, obwohl er ein Privatgrundstück überlappt, als integraler Bestandteil des öffentlichen Weges im Sinne des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr (SVG) gilt, da er der Bewegung einer unbestimmten Zahl von Personen dient. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die Anwendung des SVG auf jeden privaten Grundstücksteil, der ohne physische Trennung an eine öffentliche Straße grenzt, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privateigentum darstellen würde.
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