Erwägungen
Am 11. Mai 2012 reichte X. bei der Gemeinde Savognin ein Gesuch um Erstellung eines Mehrfamilienhaus-Neubaus ein. Die Helvetia Nostra erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung. Die Gemeinde Savognin wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung.
Am 25. Juni 2012 reichte Y. bei der Gemeinde Disentis/Mustér ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhaus-Neubaus ein. Die Helvetia Nostra erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben. Der Gemeindevorstand Disentis/Mustér wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung.
Gegen die Entscheide der Gemeinden Savognin und Disentis/Mustér erhob die Helvetia Nostra Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verwaltungsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Helvetia Nostra und trat nicht auf die Beschwerden ein.
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts erhob die Helvetia Nostra Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Helvetia Nostra zu den nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gehört. Die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG steht jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft.
Das Bundesgericht bejahte eine…