Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen Professor X. und der Regierung des Kantons St. Gallen. Die Regierung hatte Professor X. um eine rechtliche Stellungnahme in einem interkantonalen Konflikt gebeten. Während der Verhandlungen stellte ein Assistent von Professor X. eine Frage an eine Instanz, was die Regierung dazu veranlasste, Professor X. als unangemessen zu betrachten. Die Regierung sandte dann einen Brief an die Beteiligten, in dem sie ihre Unzufriedenheit ausdrückte und Professor X. mit rechtlichen Schritten drohte.

Professor X. stellte ein Gesuch an die Regierung, in dem er verlangte, dass diese anerkenne, dass ihre Briefe rechtswidrig seien. Die Regierung wies dieses Gesuch ab und lud Professor X. ein, das kantonale Verwaltungsgericht anzurufen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von Professor X. ab, da es bestimmte Fragen als privat und in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallend betrachtete.

Professor X. zog dann vor das Bundesgericht, das seinen Rekurs guthiess und den Fall an das Verwaltungsgericht zur neuen Beurteilung zurückwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Professor X. an den Zivilrichter verwiesen hatte, da die Fragen tatsächlich öffentlicher Natur seien. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Rechte der Persönlichkeit durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt seien und dass das Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein Grundrecht sei.

Das Bundesgericht befand auch, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine öffentliche Verhandlung abgelehnt hatte, da Professor X. ein berechtigtes Interesse daran hatte, dass sein Fall öffentlich behandelt wurde. Das Bundesgericht erinnerte…