Erwägungen
X. ist albanischer Staatsangehöriger und lebt seit 1993 in der Politischen Gemeinde Oberriet. Er erlitt als Baby eine Nervenverletzung an der Wirbelsäule und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Zwischen 1994 und 1998 war er in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt, seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
X. stellte 2002 und 2004 Anträge auf Einbürgerung, die von der Bürgerversammlung der Gemeinde Oberriet jedoch abgelehnt wurden. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen hob die Ablehnungen auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück, damit der Einbürgerungsrat den Antrag erneut der Bürgerversammlung unterbreiten könne. Die Bürgerversammlung lehnte die Einbürgerung von X. jedoch auch 2009 ab.
Gegen den ablehnenden Beschluss der Bürgerversammlung erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X. ab.
Es stellt fest, dass Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) einbürgerungswilligen Personen eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition verschafft, die es ihnen ermöglicht, sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu berufen.
Das Bundesgericht erachtet die Begründung des ablehnenden Einbürgerungsentscheids als formal ausreichend, da an der Bürgerversammlung Gründe für die Ablehnung genannt wurden und daraufhin abgestimmt wurde.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Einwand der mangelnden lokalen Integration des Beschwerdeführers nicht diskriminierend ist. Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, sein Einbürgerungsgesuch…