Erwägungen

Der 1970 geborene Michael Ulrich wurde 1979 von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz mit medizinischen Massnahmen zur Behandlung seines Geburtsgebrechens (kongenitale Amblyopie) unterstützt. Im März 1980 hob die Kasse diese Verfügung im Rahmen einer Wiedererwägung auf, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im September 1980 bestätigt wurde.

Im Dezember 1980 meldete Ulrichs Vater ihn erneut bei der Invalidenversicherung an, woraufhin die Ausgleichskasse im Dezember 1980 entschied, nicht auf das Gesuch einzutreten. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Februar 1981 bestätigt.

Gegen diese Entscheidung erhob Ulrich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit dem Antrag, dass die Invalidenversicherung für die Behandlung seines Augenleidens aufkommen solle.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass es lediglich zu prüfen hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom Dezember 1980 eingetreten ist. Eine Überprüfung der materiellen Seite des Streitfalls ist nicht möglich.

Die Verwaltung war nicht verpflichtet, auf die Verfügung vom März 1980 zurückzukommen, da diese vom Verwaltungsgericht überprüft und bestätigt worden war. Auch aus Gründen der prozessualen Revision bestand kein Anlass, auf die Neuanmeldung einzutreten, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht wurden.

Gemäss der Rechtsprechung des Gerichts ist die Verwaltung bei…