Erwägungen
- Die S. AG in Liquidation (Beschwerdegegnerin) führte als Aktiengesellschaft eine Bank in K. - A. (Beschwerdeführer) war seit 1980 Verwaltungsrat und seit 1986 Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. - Die Beschwerdegegnerin war hauptsächlich im Hypothekargeschäft tätig und hatte einen wichtigen Kunden in der B.-Gruppe. - Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) entzog der Beschwerdegegnerin 1996 die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, da das Engagement der B.-Gruppe die zulässigen Grenzen überschritt. - Die Beschwerdegegnerin verklagte A. sowie weitere ehemalige Verwaltungsräte und die Revisionsstelle auf Schadenersatz. - Das Handelsgericht verpflichtete A. unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 7,475 Mio. an die Beschwerdegegnerin. Es sah Pflichtverletzungen seitens A. bei der Risikoverteilung und Kreditvergabe sowie Mängel in der Oberleitung und Finanzplanung.Erwägungen
- Das Bundesgericht prüfte, ob das Handelsgericht und das Kassationsgericht Bundesrecht verletzt haben: - Es wies die Rügen des Beschwerdeführers zur Befangenheit des…