Erwägungen
Der Kantonsrat des Kantons Zug beschloss am 27. August 2009 Änderungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, darunter die Abschaffung der Listenverbindungen. Am 28. Januar 2010 erließ der Kantonsrat einen Beschluss zur Anzahl der Kantonsratsmandate für die einzelnen Gemeinden.
Die Sozialdemokratische Partei Kanton Zug und weitere Parteien sowie stimmberechtigte Personen erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Gesetzesänderung und den Kantonsratsbeschluss. Sie machten Verletzungen der Garantie der politischen Rechte nach Art. 34 BV geltend, da das Verhältniswahlrecht durch kleine bzw. unterschiedlich große Wahlkreise beeinträchtigt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Gesetzesänderung ab, erachtet aber den Kantonsratsbeschluss als kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde gegen den Kantonsratsbeschluss wurde teilweise gutgeheißen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Proporzwahlverfahren des Kantons Zug für die Wahl des Kantonsrates vor der Bundesverfassung nicht standhält. Die hohen natürlichen Quoren in den einzelnen Wahlkreisen sowie die großen Differenzen der für einen Sitzgewinn erforderlichen Stimmenanteile sind mit einem echten Verhältniswahlrecht nicht vereinbar.
Das…