Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Abänderung eines in Deutschland gefällten Scheidungsurteils, in dem der Sohn [T.] dem Vater zugeteilt wurde. Die geschiedene Ehefrau [J.] behielt den Sohn jedoch entgegen dieser Anordnung bei sich in der Schweiz. Sie stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, das jedoch abgelehnt wurde.
Die Mutter [J.] reichte daraufhin Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein, um die elterliche Gewalt über den Sohn [T.] an sich selbst übertragen zu lassen. Die Schweizer Gerichte traten jedoch mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Klage ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass sich die internationale Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über den Schutz von Minderjährigen richtet. Gemäß diesem Übereinkommen sind die Gerichte des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Schutzmaßnahmen zuständig.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Sohn [T.] zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.…