Erwägungen
Die heute im Kanton Thurgau wohnhafte slowakische Staatsangehörige B., geb. 1966, ist Mutter des 1986 geborenen Sohnes C., der die gleiche Staatsangehörigkeit besitzt. B. heiratete im Dezember 1997 den italienischen Staatsangehörigen A., der seit 1961 in der Schweiz lebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Juni 2001 ersuchte B. um Familiennachzug für ihren Sohn C. Das Ausländeramt des Kantons Thurgau lehnte das Gesuch ab. Die Eheleute A. und B. wandten sich erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es erachtet die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung und Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 EMRK als im Wesentlichen zutreffend. Für eine Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse bestehen keine überwiegenden familiären Interessen. Die Beschwerdeführer werden nicht daran gehindert, die bisherigen familiären Beziehungen fortzuführen.
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der…