Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Rudolf Hausherr, wendet sich gegen die Wahl von Erwin Walker zum Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Saanen. Hausherr macht geltend, dass Walker nicht wählbar sei, da er bereits Regierungsstatthalter im Amtsbezirk Obersimmental ist und nicht bereit ist, seinen Wohnsitz in den Amtsbezirk Saanen zu verlegen. Der Grosse Rat des Kantons Bern hat die Wahlbeschwerde abgewiesen und die Wahl Walkers validiert.

Die Wahl fand am 26. November 2000 statt, und Hausherr hat am 29. November 2000 Wahlbeschwerde eingereicht. Der Grosse Rat hat die Beschwerde am 2. April 2001 abgewiesen. Hausherr hat daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter verletzt wurde. Die Wohnsitzpflicht ist in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG) und Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte (GPR) verankert. Der Grosse Rat hat festgestellt, dass die Wohnsitzpflicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, aber eine Ausnahmemöglichkeit für Einzelfälle geschaffen werden müsse.

Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter sachlich gerechtfertigt ist und keine Ausnahmeregelung vorsieht. Der Grosse Rat hat sich über die Wohnsitzpflicht hinweggesetzt und die streitige Wahl validiert, obwohl Walker keinen Wohnsitz im Amtsbezirk Saanen hat und auch nicht gewillt ist, ihn dahin zu verlegen.

Das Bundesgericht hat daher entschieden, dass der angefochtene Entscheid des Grossen Rates gegen die gesetzliche…