Erwägungen
Die Baugenossenschaft I. erwarb 1976 zwei Baulandparzellen von der S. AG und beauftragte R.S. als Generalunternehmer mit der Erstellung der Bauten. 1981 schrieb die Baugenossenschaft R.S. einen Betrag von 4 Millionen Franken gut. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erachtete diesen Betrag als geldwerte Leistung und unterwarf ihn der Verrechnungssteuer. Die Baugenossenschaft I. wehrte sich gegen diese Verrechnungssteuer und berief sich auf Verjährung.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob für die Verrechnungssteuer eine absolute Verjährungsfrist gilt. Es kam zum Schluss, dass das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer keine solche absolute Verjährungsfrist kennt. Die Verjährung der Verrechnungssteuer richtet sich nach Art. 17 VStG, wonach die Steuerforderung nach 5 Jahren verjährt. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall jeweils durch Amtshandlungen zur Geltendmachung des Steueranspruchs unterbrochen, sodass die Verjährung nicht eingetreten ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung einer Verjährung unterliegen. Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften zum Beginn und zur Dauer der Verjährungsfrist enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen.
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die direkte Bundessteuer bereits entschieden, dass keine absolute Frist…