Sachverhalt
Der Streit opposes die Beschwerdeführerin, Conte, der Krankenkasse Helvetia und dem Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Verwaltungssachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts angerufen. Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsbeschwerde erhoben, basierend auf Artikel 102 des OG, der vorsieht, dass die Beschwerde in Verwaltungssachen unzulässig ist, wenn ein anderes Rechtsmittel oder eine vorherige Einsprache möglich ist. Das Bundesamt hat geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Revision des kantonalen Entscheids gestellt habe, was ein Revisionsgesuch im Sinne von Artikel 30bis, Absatz 3, Buchstabe h, des KUVG darstelle, das beim Kantonsgericht eingereicht werden müsste.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Beschwerde in Verwaltungssachen in diesem Fall zulässig ist. Es hat festgestellt, dass Artikel 102 des OG nur ordentliche Rechtsmittel betrifft und dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall kein Revisionsgesuch im Sinne von Artikel 30bis, Absatz 3, Buchstabe h, des KUVG gestellt hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch gestellt hätte, es nicht feststellen könne, ob die Prozessvoraussetzungen für die Revision erfüllt seien, da das…