Art. 102 OG

Schriftenwechsel

1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 20.04.1972 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a)
    · 06.02.1984 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässiges Bundesrechtsmittel
    · 19.06.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mitgliedschaft bei der GGF; Eröffnung eines Gesamtfuttermittelkontingentes. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Voraussetzungen der Mitgliedschaft (Erw. 2). 3. Neue Einzelkontingente dürfen, s…
    · 12.11.1971 · 1 Zitierungen
  5. 5
    · 16.12.1955 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen
    · 08.04.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.08.2002 · 5 Zitierungen
  • 08.04.2003 · 4 Zitierungen
  • Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit; Haaranalytik zur Feststellung einer Alkoholsucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
    · 01.05.2007 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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