Art. 102 OG
Schriftenwechsel
1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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15 Zitierungen
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2Kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a)2 Zitierungen
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3Zulässiges Bundesrechtsmittel1 Zitierungen
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4Mitgliedschaft bei der GGF; Eröffnung eines Gesamtfuttermittelkontingentes. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Voraussetzungen der Mitgliedschaft (Erw. 2). 3. Neue Einzelkontingente dürfen, s…1 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen19.08.2002 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen08.04.2003 · 4 Zitierungen
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Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit; Haaranalytik zur Feststellung einer Alkoholsucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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