Erwägungen

Die Genossenschaft Flugplatz Oberengadin (GFO) als Betreiberin des Regionalflugplatzes Samedan beantragte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Erneuerung der Betriebskonzession sowie die Genehmigung eines neuen Betriebsreglements. Verschiedene Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie Anwohner erhoben Einsprache gegen die Verlängerung der Betriebszeiten und forderten Beschränkungen des Flugverkehrs. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte der GFO die Betriebskonzession für 30 Jahre und das BAZL genehmigte das neue Betriebsreglement mit Auflagen. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde bei der Rekurskommission des UVEK, die die Beschwerde teilweise gutgeheissen und zusätzliche Beschränkungen angeordnet hat. Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat die GFO Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grösstenteils gutgeheissen:

Zunächst hält das Bundesgericht fest, dass die Flughafenanwohner und Umweltorganisationen zwar zur Anfechtung des genehmigten Betriebsreglements, nicht aber zur Anfechtung der Betriebskonzession legitimiert sind. Die Rekurskommission hatte die Anfechtungsbefugnis gegenüber der Konzessionsverfügung zu Unrecht bejaht.

Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rekurskommission zwar befugt ist, das Betriebsreglement im Rahmen der Konzessionserneuerung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, dabei aber die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt festgelegten Vorgaben zu beachten hat. Eine Beschränkung der Flugbewegungen auf 21'000 pro Jahr liess sich weder auf das Natur- und Heimatschutzgesetz…