Art. 36c LFG

1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2 Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
  1. a. die Organisation des Flugplatzes;
  2. b. die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3 Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich
    · 08.12.2000 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen
    · 08.04.2003 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    "Vorläufiges Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich; fehlende Koordination des Betriebsreglements mit dem (noch hängigen) Sachplanverfahren Infrastruktur Luft für den Flughafen Zürich (SIL-Objektblatt Zürich)
    · 22.12.2010 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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