Erwägungen
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Solothurner Kantonalbank (SKB) und der (ehemaligen) Bank in Kriegstetten wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsführung oder Amtsführung im Zusammenhang mit der Übernahme der Bank in Kriegstetten durch die SKB. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte das Untersuchungsrichteramt die Eidgenössische Bankenkommission, diejenigen Mitarbeiter vom Amtsgeheimnis zu entbinden, die für diesen Fall Erkenntnisse und Hinweise liefern können. Die Eidgenössische Bankenkommission lehnte das Gesuch ab und bot stattdessen an, schriftliche Fragen in einem Amtsbericht zu beantworten.
Das Untersuchungsrichteramt erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission aufzuheben und die Bankenkommission zur Aufhebung des Amtsgeheimnisses zwecks Durchführung erforderlicher Zeugeneinvernahmen zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Es begründet dies damit, dass das Untersuchungsrichteramt als kantonale Strafverfolgungsbehörde nicht legitimiert ist, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Zeugenaussage durch die Eidgenössische Bankenkommission zu erheben.
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur Privatpersonen oder Gemeinwesen als solche zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG berechtigt sind, wenn sie in ihren Interessen betroffen sind. Ein allgemeines Interesse an der…