Erwägungen
Die Klägerin, eine Gemüsebaugenossenschaft, betreibt einen Betrieb in den Gemeinden Otelfingen und Dänikon im Kanton Zürich. Ihr Grundstück grenzt an den Furtbach und den Bennengraben, einen Bach aus einem Einzugsgebiet von etwa 1,8 km2. Am 13. Juni 1946 und in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1953 trat der Bennengraben bei Hochwasser über die Ufer und überschwemmte das Grundstück der Klägerin, wodurch ein Schaden von insgesamt Fr. 90'000.-- entstand.
Die Klägerin machte geltend, dass der Kanton Zürich als Eigentümer des Bennengrabens für den Schaden haftbar sei, da der Bennengraben mangelhaft unterhalten worden sei. Der Kanton Zürich bestritt seine Haftung, da er nicht Eigentümer des Bennengrabens sei und keine Haftungsgründe nach Art. 679 ZGB oder Art. 58 OR vorlägen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Bennengraben ein öffentliches Gewässer im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Rechts sei, auch wenn er nicht im Eigentum des Kantons stehe. Der Kanton habe als Inhaber der Gewässerhoheit eine eigentumsähnliche Sachherrschaft, die eine Haftung nach Art. 679 ZGB rechtfertige.
Allerdings sei der Kanton nicht nach Art. 679 ZGB haftbar, da der Schaden nicht…