Erwägungen
Gestützt auf das kantonale Steuergesetz erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich im August 1996 eine neue Weisung zur Bewertung von Liegenschaften und Festsetzung der Eigenmietwerte. Niklaus Scherr und der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich erhoben daraufhin staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, diese Weisung aufzuheben.
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Artikel 4 der Bundesverfassung, da die Weisung dazu führe, dass die Eigenmietwerte im Durchschnitt nur rund 60% des Marktwertes betragen und die Vermögenssteuerwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum ebenfalls nur etwa 60% des Verkehrswertes ausmachen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab den Beschwerden teilweise statt. Es hielt fest, dass die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig sind, soweit sie dazu führen, dass die Eigenmietwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen tiefer als 60% des Marktwertes und die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften massiv unterhalb des Verkehrswertes liegen.
Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass nach seiner Rechtsprechung der Eigenmietwert mindestens 60% des Marktwertes betragen muss, um mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar zu sein. Auch bei der Festlegung der Vermögenssteuerwerte sei das Rechtsgleichheitsgebot zu beachten, wobei der Gesetzgeber zwar unterschiedliche Bewertungsmethoden vorsehen könne, diese aber in…