Erwägungen

- Irma [E.] bezog ab 1976 eine Invalidenrente und Kinderrenten von der Ausgleichskasse VATI. Ihr geschiedener Mann erhielt ebenfalls Kinderrenten von der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, ohne dies mitzuteilen. - Die Bürgergemeinde der Stadt Luzern unterstützte Irma [E.] und ihre Kinder von 1980 bis 1981 finanziell. Als die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden Kinderrenten nachzahlte, überwies sie den Betrag von Fr. 10'317.-- an die Bürgergemeinde. - Die Ausgleichskasse VATI forderte später von der Bürgergemeinde die Rückerstattung dieses Betrags, da Irma [E.] zu Unrecht Kinderrenten bezogen hatte.

Erwägungen

1. Die Bürgergemeinde ist als Drittempfängerin der Rente im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV zu betrachten, da sie aufgrund ihrer Vorschussleistungen Anspruch auf die Rentennachzahlung erhoben hatte und die Rentenberechtigte der Auszahlung an die Bürgergemeinde zugestimmt hatte.

2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten. Als Drittempfängerin ist die Bürgergemeinde grundsätzlich…