Erwägungen
Der Fall betrifft einen Immobilienmaklervertrag zwischen dem Beklagten Salzmann und dem Kläger Gerber. Salzmann erteilte Gerber am 22. Dezember 1965 den Alleinauftrag, seine Liegenschaft in Selzach zu verkaufen. Einige Tage später bat Salzmann Gerbers Geschäftsführer Eigenmann jedoch, mit den Verkaufsbemühungen vorerst zuzuwarten, da die Schweizerische Volksbank möglicherweise einen Käufer kenne.
Ende Dezember 1965 besichtigte der Vizedirektor der Schweizerischen Volksbank, Frischknecht, zusammen mit dem Kaufinteressenten Zimmermann die Liegenschaft. Eigenmann, der Verwalter der Liegenschaft, nahm an dieser Besichtigung teil und übergab Frischknecht eine Liste der Mieter und Mietzinseinnahmen. Am 11. Januar 1966 verkaufte Salzmann die Liegenschaft schließlich an Zimmermann für 500.000 Franken.
Gerber klagte gegen Salzmann auf Zahlung einer Provision von 10.000 Franken. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach ihm jedoch nur 2.500 Franken zu. Auf Berufung des Beklagten und Anschlussberufung des Klägers hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.
Erwägungen
Gemäß Artikel 413 Absatz 1 OR ist der Mäklerlohn nur verdient, wenn der erstrebte Vertragsabschluss infolge der Tätigkeit des Mäklers zustande kommt. Ein Verzicht auf dieses Kausalitätserfordernis wurde im vorliegenden Vertrag nicht vereinbart.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass weder der Kläger noch sein Geschäftsführer Eigenmann den Käufer Zimmermann nachgewiesen oder vermittelt haben. Die Teilnahme Eigenmanns an den Verhandlungen mit Frischknecht und Zimmermann nach der vorläufigen Aufhebung des Mäklervertrags…