Art. 413 OR

Begründung

1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Zahlung der Courtage durch den Versicherer
    · 27.08.1998 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar
    · 20.12.2017 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 413 Abs. 1 OR, ausschliesslicher Mäklervertrag
    · 17.09.1974 · 15 Zitierungen
  4. 4
    Mäklervertrag (Art. 412 ff
    · 19.05.1964 · 15 Zitierungen
  5. 5
    Art. 418 g, 418 b Abs. 1, 413 Abs. 1, 418 t Abs. 1 OR, Anspruch des Agenten auf Provision. a) Dem Agenten steht die Provision auf dem Geschäft, das er während des Agenturverhältnisses vermittelt, auch dann zu, wenn es e…
    · 27.11.1958 · 15 Zitierungen
  6. 6
    Art. 413 Abs. 1 OR. 1. Wird auf das Erfordernis des Kausalzusammenhanges nicht vertraglich verzichtet, so ist der Mäklerlohn nur verdient, wenn der erstrebte Vertragsabschluss infolge der Tätigkeit des Mäklers zustande…
    · 14.12.1971 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 07.05.2018 · 9 Zitierungen
  • SB.2012.00018
    22.08.2012 · 9 Zitierungen
  • 05.07.2005 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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