Art. 413 OR
Begründung
1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Zahlung der Courtage durch den Versicherer29 Zitierungen
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2Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar20 Zitierungen
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3Art. 413 Abs. 1 OR, ausschliesslicher Mäklervertrag15 Zitierungen
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4Mäklervertrag (Art. 412 ff15 Zitierungen
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5Art. 418 g, 418 b Abs. 1, 413 Abs. 1, 418 t Abs. 1 OR, Anspruch des Agenten auf Provision. a) Dem Agenten steht die Provision auf dem Geschäft, das er während des Agenturverhältnisses vermittelt, auch dann zu, wenn es e…15 Zitierungen
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6Art. 413 Abs. 1 OR. 1. Wird auf das Erfordernis des Kausalzusammenhanges nicht vertraglich verzichtet, so ist der Mäklerlohn nur verdient, wenn der erstrebte Vertragsabschluss infolge der Tätigkeit des Mäklers zustande…13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen07.05.2018 · 9 Zitierungen
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SB.2012.000189 Zitierungen22.08.2012 · 9 Zitierungen
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9 Zitierungen05.07.2005 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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