Erwägungen
Der Streitfall betrifft die Frage, ob der Versicherte seiner Pflicht zur Schadensminderung nachgekommen ist, indem er sich am 7. Dezember 2000 bei der IV für Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung angemeldet hat. Die Krankenkasse Helsana hat die Zahlung der Taggelder ab dem 31. März 2001 eingestellt und den Versicherten aufgefordert, sich bei der IV um eventuelle Wartetaggelder zu bemühen.
Der Versicherte hat die Auszahlung von Wartetaggeldern durch die IV mehrmals beantragt, aber sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Wiedereingliederungsmaßnahmen noch nicht konkret geplant seien. Die IV gab an, dass zunächst Vorklärungenvorgenommen werden müssten.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass sich der Versicherte seiner Pflicht zur Schadensminderung gegenüber der Krankenkasse nicht dadurch entziehen kann, dass er auf Maßnahmen der IV wartet. Sobald ein Antrag bei der IV gestellt wurde und Wiedereingliederungsmaßnahmen ernsthaft in Betracht gezogen werden, hat der Versicherte Anspruch auf Wartaggelder der IV und nicht mehr auf Taggelder der Krankenkasse.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Versicherten auf Wartaggelder von der IV zwar abgelehnt, aber er war nicht daran gehindert, seiner…