Erwägungen
Im Jahr 2001 praktizierte [X.] als Anwalt in Bern und war zudem Eigentümer des Schlosses [S.] in [A.]. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte [X.] und seine Ehefrau [Y.] für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 717'019.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 732'169.-- bei der direkten Bundessteuer. Gegen diese Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Daraufhin rekurrierten sie bei der Steuerrekurskommission, die den Rekurs abwies und das steuerbare Einkommen erhöhte. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung zurückgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führen die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und die Zulassung weiterer Abzüge vom steuerbaren Einkommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist
- Eine Verdoppelung des Schuldzinsenabzugs von Fr. 50'000.-- für gemeinsam veranlagte Ehegatten ist nach der korrekten Auslegung von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG nicht vorgesehen. Dies verstößt weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
- Die geltend gemachten Heizkosten für die im Winter nicht bewohnten Räume des Schlosses können weder als Unterhaltskosten noch als Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten abgezogen werden, da sie…