Erwägungen

Am 2. Juli 1985 wurde G. mit seinem Personenwagen von der Polizei angehalten, um eine technische Kontrolle durchzuführen. Dabei wurde zwischen dem Führersitz und der Mittelkonsole des Fahrzeugs ein Radarwarngerät vom Typ "Q 1200" und der Marke Whistler mit der Seriennummer 105064 festgestellt. Das Gerät war in einer betriebstauglichen Anordnung, da ein Kabel mit einem Stecker montiert war, der in die Buchse des Zigarettenanzünders passte.

Der Untersuchungsrichter des Bezirks Wil hob das gegen G. angehobene Strafverfahren auf, da sich eine Verwendung des Radarwarngeräts nicht rechtsgenüglich nachweisen ließ. Allerdings ordnete er die Einziehung und Vernichtung des Geräts gemäß Art. 58 Abs. 1 StGB an, da es in der Schweiz nicht legal betrieben werden könne und zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen sei.

Auf Beschwerde von G. hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Einziehung des Radarwarngeräts auf. Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben.

Erwägungen

Nach Art. 58 Abs. 1 StGB kann der Richter die Einziehung von Gegenständen anordnen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, soweit die Einziehung zur Beendigung eines unrechtmäßigen Zustandes als geboten erscheint oder wenn die Gegenstände die öffentliche Ordnung gefährden.

Radarwarngeräte sind dazu bestimmt, den Motorfahrzeugführer vorzeitig auf behördliche Verkehrskontrollen aufmerksam zu machen, was die Wirksamkeit solcher Kontrollen aufhebt oder beeinträchtigt. Daher wurden die Verwendung, Herstellung und der Handel mit solchen Geräten in…