Erwägungen

Mit Eingabe vom 27. Dezember 1994 ersuchten die zahntechnischen Laboratorien A. SA, B. SA und C. AG zusammen mit dem Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS) die Eidgenössische Steuerverwaltung um einen Feststellungsentscheid, dass die Lieferungen von Zahnprothesen als Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ÜbBest.BV von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung trat auf das Gesuch nicht ein, soweit es vom Verband gestellt wurde, und stellte fest, dass die Lieferungen von abnehmbarem und festsitzendem Zahnersatz sowie von kieferorthopädischen Apparaturen der Mehrwertsteuer unterliegen.

Gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung führten der Verband und die drei zahntechnischen Laboratorien Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese hiess das Rechtsmittel gut und stellte fest, dass die Lieferungen von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaturen durch Zahntechniker von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben und festzustellen, dass die Lieferungen von abnehmbarem und festsitzendem Zahnersatz sowie von kieferorthopädischen Apparaturen durch die zahntechnischen Laboratorien der Mehrwertsteuer unterliegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut.

Es führte aus, dass Art. 14 Ziff. 3 MWSTV, der die Lieferungen von Zahnprothesen als steuerbar erklärt, sich im Rahmen des dem Bundesrat durch die Verfassung eingeräumten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums hält. Der Bundesrat kann aus sachlichen Gründen eine im Richtlinienrecht der…