Erwägungen

Gemäss den Statuten vom 27. Juli 1992 besteht der European Kings Club (EKC) als Verein mit Sitz in Basel. Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern soziale, ökologische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Die Mitglieder erhalten gegen Bezahlung sogenannte "Letters of European Kings Club", für die sie monatliche Ausschüttungen von Fr. 200.- erhalten sollen.

Die Eidgenössische Bankenkommission ordnete 1993 die Auflösung des EKC an, da dieser dem Bankengesetz unterstehe. Daraufhin leiteten die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt und Bern Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen Exponenten des EKC ein.

Da die Strafverfahren in mehreren Kantonen anhängig wurden, stellte sich die Frage des Gerichtsstands. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte dem Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Strafverfolgung der in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften EKC-Letter-Verkäufer zu verpflichten.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts erachtet das Gesuch als ausreichend begründet und tritt darauf ein. Sie führt aus, dass vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.

Im vorliegenden Fall sieht die Anklagekammer solche triftigen Gründe. Das "pyramidenähnliche Investitionssystem" des EKC habe dazu geführt, dass zahlreiche Personen als Letter-Verkäufer tätig geworden sind. Eine Bestimmung des Gerichtsstands ausschliesslich nach den gesetzlichen Vorschriften könnte zu unerwünschten Massenprozessen führen. Aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie rechtfertigt es sich daher, vom gesetzlichen Gerichtsstand…