Sachverhalt
Die unverheiratete A.A. gebar am 7. August 1968 einen Knaben, der den Namen C.A. erhielt. Nach der Geburt kam das Kind zu Pflegeeltern, die es im Jahre 1973 adoptierten und ihm den Namen B.B. gaben. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 ersuchte B.B. um Offenlegung seiner leiblichen Abstammung. Die Kindsmutter, A.A., widersetzte sich der Bekanntgabe ihrer Identität mit der Begründung, es sei ihr bei der Adoptionsfreigabe Geheimhaltung zugesichert worden.
Der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern ordnete an, dem Gesuchsteller werde die Identität der Gesuchsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bekanntgegeben. Eine von A.A. hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern ab. A.A. führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürlicher Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Recht des Adoptivkindes auf Kenntnis seiner Abstammung besteht. Das Obergericht hatte entschieden, dass dem Adoptivkind ein unbedingter Anspruch auf Bekanntgabe der Identität seiner leiblichen Mutter zusteht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das Obergericht dem Beschwerdegegner zu Unrecht einen bedingungslosen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung eingeräumt habe.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung ein Aspekt des verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Persönlichkeitsschutzes bzw. der persönlichen Freiheit ist. Dieses Recht umfasst den Anspruch des Adoptivkindes auf Zugang zu den überdeckten Eintragungen betreffend die Abstammung. Der Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern kann mit verfassungsrechtlichen Positionen Dritter, namentlich…