Erwägungen

Der Fall betrifft die Anerkennung und Vollstreckung eines Mahnbescheids des Bezirksgerichts Warschau in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin, eine polnische GmbH, erwirkte am 27. Mai 2010 einen Mahnbescheid gegen den Beschwerdegegner über einen Betrag von PLN 665'765.05. Am 16. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, diesen Mahnbescheid anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Der Einzelrichter forderte die Beschwerdeführerin auf, den Nachweis der Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks an den Beschwerdegegner vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wies der Einzelrichter das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Mahnbescheid des Bezirksgerichts Warschau anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die vorliegende Streitsache noch das alte Lugano-Übereinkommen (aLugÜ) anwendbar ist, da die ausländische Entscheidung vor dem Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens für die Schweiz erlassen wurde.

Gemäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ muss bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Unterschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hält fest, dass die vom…