Art. 327a ZPO
Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.
2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG , sind vorbehalten.
3 Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Abs. 5 des Lugano-Übereinkommens.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; Übergangsrecht; Zustellungsnachweis bei Säumnisurteil; Art. 63 LugÜ; Art. 327a ZPO; Art. 46 Nr. 2 aLugÜ28 Zitierungen
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2Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils; Folgen des Brexit für die Anwendbarkeit des LugÜ9 Zitierungen
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3Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes4 Zitierungen
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4Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vollstreckbarerklärung (Nebenfolgen Ehescheidung)9 Zitierungen
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Vollstreckbarerklärung8 Zitierungen
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1 Zitierungen11.08.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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