Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] reichte beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen die Erbschaft seines verstorbenen Bruders [B.] ein. Gleichzeitig beantragte er die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen B. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen das Arrestgesuch ab, da zum Zeitpunkt des Todes von [B.] kein Betreibungsstand in der Schweiz bestanden habe und daher keine Vollstreckung möglich sei. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hob die Entscheide der Vorinstanzen auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 39 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils entweder durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, begründet wird. Letzteres richtet sich nach nationalem Recht, wozu insbesondere der Arrestort nach Art. 52 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gehört. Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist, auch wenn der…