Art. 49 SchKG

Betreibungsort der Erbschaft

Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess
    · 17.09.1976 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibung einer Erbschaft
    · 23.03.1990 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Betreibung einer unverteilten Erbschaft
    · 12.06.1987 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 51_III_98
    01.01.1925 · 10 Zitierungen
  5. 5
    Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort
    · 10.02.2020 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort
    · 12.03.1992 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zustellung von Betreibungsurkunden
    · 01.07.2016 · 4 Zitierungen
  • Versteigerung
    SCBES.2024.25
    · 26.03.2024 · 2 Zitierungen
  • Arrest
    · 29.01.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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