Art. 49 SchKG
Betreibungsort der Erbschaft
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess14 Zitierungen
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2Betreibung einer Erbschaft13 Zitierungen
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3Betreibung einer unverteilten Erbschaft11 Zitierungen
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4BGE 51_III_9810 Zitierungen01.01.1925 · 10 Zitierungen
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5Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort7 Zitierungen
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6Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zustellung von Betreibungsurkunden4 Zitierungen
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Versteigerung2 ZitierungenSCBES.2024.25· 26.03.2024 · 2 Zitierungen
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Arrest2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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