Erwägungen
[X.] und [Y.] (Beschwerdeführer) beantragten beim Bezirksgericht [A.] die Arrestierung des Liquidationsanteils von [Z.] (Beschwerdegegner) an der ungeteilten Erbschaft des verstorbenen [W.] (Vater des Beschwerdegegners) zur Sicherung einer Forderung von CHF 155'538.50 nebst Zins. Der Präsident des Bezirksgerichts [A.] erliess den Arrestbefehl, welchen der Beschwerdegegner jedoch erfolgreich anfocht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung des Arrestbefehls ab. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts nicht willkürlich ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 118 III 62) ist die Erbengemeinschaft im Verhältnis zum Erben nicht als Drittschuldnerin zu betrachten, so dass Art. 49 SchKG nicht anwendbar ist. Folglich kann der Liquidationsanteil des im Ausland wohnhaften Erben nicht am Betreibungsort der Erbschaft, also am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz, arrestiert werden. Stattdessen ist…