Sachverhalt
Am 7. Juni 1986 haben der Kanton Tessin und die Schweizerische Eidgenossenschaft der Erbschaft von Arrigo Sacchi, vertreten durch die Witwe Maria Sacchi in Bellinzona, getrennt voneinander einen Betreibungsbefehl für die Zahlung von Steuerschulden zugestellt. Maria Sacchi hat Rechtsvorschlag gegen die Betreibungsbefehle erhoben, die vom Friedensrichter in Bellinzona abgewiesen wurden. Die Gläubiger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde erhoben, die jedoch vom Zivilkassationsgericht des Appellationsgerichts des Kantons Tessin ebenfalls abgewiesen wurden.
Der Kanton Tessin und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben beim Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde eingereicht und die Aufhebung der Urteile der kantonalen Beschwerdeinstanz beantragt. Frau Maria Sacchi hat die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die vom Friedensrichter auferlegte und von der kantonalen Beschwerdeinstanz als nicht willkürlich erachtete Bedingung, wonach der Antrag auf Abweisung des Rechtsvorschlags den Namen aller Erben angeben muss, das in BGE 102 II 385 anerkannte Prinzip unwirksam macht, wonach die ungeteilte Erbschaft passiv legitimiert ist im Verfahren zur Abweisung des Rechtsvorschlags.
Denn Art. 49 SchKG sieht vor, dass die ungeteilte…