Erwägungen
Am 8. Dezember 2017 stellte [B.] beim Betreibungsamt N. das Begehren um Betreibung gegen A. "als Willensvollstrecker im Nachlass C. sel." für eine Forderung von Fr. 1'280'000.- nebst Zins. Das Betreibungsamt erliess am 11. Dezember 2017 den Zahlungsbefehl Nr. x. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A. Rechtsvorschlag und betreibungsrechtliche Beschwerde.
Die untere Aufsichtsbehörde hob die Betreibung auf. Gegen diesen Entscheid gelangte [B.] an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gutgeheissen und den Zahlungsbefehl bestätigt hat.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft und zur Stellung des Willensvollstreckers folgende Grundsätze gelten:
- Gemäss Art. 49 SchKG kann eine Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt ist, an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
- Der Willensvollstrecker ist in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft…