Erwägungen
Die am 20. Oktober 1969 verstorbene Marie Boog-Bähny hinterließ ihren Ehemann Alois Boog-Bähny und vier Kinder als gesetzliche Erben. Die Erbschaft blieb bis heute unverteilt. Am 15. März 1972 forderte die Darlehenskasse Ebikon-Buchrain von Alois Boog als Vertreter der Erbengemeinschaft die Rückzahlung von Darlehen, die sie der Verstorbenen in den Jahren 1963 und 1964 gewährt hatte. Da die Rückzahlung nicht erfolgte, leitete die Darlehenskasse ein Betreibungsverfahren gegen die "Erbschaft der Frau Marie Boog-Bähny" ein.
Alois Boog erhob Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl, da er zur Vertretung der Erbschaft nicht befugt sei. Diese Beschwerde wurde jedoch abgewiesen. Daraufhin erhob Alois Boog Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, woraufhin dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde.
Alois Boog erhob am 16. März 1973 rechtzeitig Aberkennungsklage gegen die Forderung der Darlehenskasse, wobei er die "Erbschaft der Frau Marie Boog-Bähny" als Klägerin bezeichnete. Die Klage wurde jedoch vom Amtsgericht Luzern-Stadt und vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Erbschaft als solche im Aberkennungsprozess als Klägerin auftreten und von einem Erben vertreten werden kann. Bisher wurde in Lehre und Rechtsprechung stets der Standpunkt eingenommen, dass weder die Erbengemeinschaft noch die Erbschaft als Sondervermögen prozessfähig seien, da ihnen die Rechtspersönlichkeit fehle.
Das Bundesgericht führt jedoch aus, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtprozessfähigkeit der Erbschaft in Art. 49 SchKG vorgesehen ist, wonach eine unverteilte Erbschaft betrieben werden kann. Daraus folgt, dass der Erbschaft auch die Passivlegitimation im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannt werden muss.
Hinsichtlich der Frage, ob die Erbschaft auch im Aberkennungsprozess als Klägerin auftreten kann,…