Art. 59 SchKG

1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.
2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess
    · 17.09.1976 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort
    · 10.02.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes
    · 31.10.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 67_III_161
    26.11.1941 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 62_III_62
    01.01.1936 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 59_III_269
    01.01.1933 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 24.01.2011 · 2 Zitierungen
  • Arrest
    · 31.10.2022 · 1 Zitierungen
  • Verrechnungssteuer (Verjährung der Regressforderung)
    · 07.05.2013 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.