Art. 59 SchKG
1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.
2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess4 Zitierungen
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2Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort2 Zitierungen
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3Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes0 Zitierungen
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4BGE 67_III_1610 Zitierungen26.11.1941 · 0 Zitierungen
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5BGE 62_III_620 Zitierungen01.01.1936 · 0 Zitierungen
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6BGE 59_III_2690 Zitierungen01.01.1933 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen24.01.2011 · 2 Zitierungen
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Arrest1 Zitierungen
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Verrechnungssteuer (Verjährung der Regressforderung)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.