Erwägungen

P.C., Gesamtschuldner eines von der Bank B. gewährten Kredits, wurde 1986 eine Zahlungsaufforderung zugestellt. Nach seinem Tod im Jahr 1988 hat die Bank die Fortsetzung der Betreibung gegen den ungeteilt gebliebenen Nachlass von P.C. beantragt. Die vier Kinder von P.C. haben Beschwerde gegen den Pfändungsanzeiger erhoben, die von der Aufsichtsbehörde über die Schuldbetreibungs- und Konkursamts des Kantons Genf abgewiesen wurde.

Die Kinder haben dann Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Nichtigkeit des Pfändungsanzeigers beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass der Nachlass aufgrund von Art. 49 SchKG als solcher betrieben werden kann, ohne dass die persönliche Haftung der Erben für die Nachlassschulden zum Tragen kommt. Die bereits vor dem Tod des Schuldners eingeleitete Betreibung kann gegen den Nachlass fortgesetzt werden.

Die Frage der Anwendung von Art. 583 ZGB betreffend die Annahme des Nachlasses unter…