Art. 583 ZGB

1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 527/8 und 537 ZGB
    · 07.06.1984 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde
    · 17.07.2018 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_II_362
    03.12.1953 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)
    · 13.10.1964 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 38_I_299
    05.06.1912 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Betreibung einer Erbschaft
    · 23.03.1990 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 23.08.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZBE.2023.9
    ZBE.2023.9
    · 05.08.2024 · 0 Zitierungen

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