Art. 583 ZGB
1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 527/8 und 537 ZGB7 Zitierungen
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2Öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde5 Zitierungen
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3BGE 79_II_3624 Zitierungen03.12.1953 · 4 Zitierungen
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4Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)1 Zitierungen
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5BGE 38_I_2991 Zitierungen05.06.1912 · 1 Zitierungen
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6Betreibung einer Erbschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZBE.2023.90 ZitierungenZBE.2023.9· 05.08.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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