Erwägungen
Im vorliegenden Fall ging es um die Errichtung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von C.A. Auf Antrag seiner Enkel A.A. und B.A. ordnete die stellvertretende Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne die Errichtung des Inventars an. Der Notar F. schloss das Inventar am 28. Februar 2017 ab und stellte es den Erben zu. A.A. und B.A. beanstandeten das Inventar in verschiedenen Punkten und beantragten weitere Abklärungen sowie eine Anpassung des Inventars. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin wies diese Anträge jedoch ab und setzte den Erben Frist zur Erklärung über die Annahme der Erbschaft.
A.A. und B.A. erhoben daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welche abgewiesen wurde. Schließlich gelangten sie mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, mit dem Antrag, das Inventar zu ergänzen und eine neue Erklärungsfrist anzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Gesetz nach seinem Wortlaut nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äußerung vorsieht. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass das öffentliche Inventar lediglich eine beschränkte Aufgabe erfülle, nämlich die Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft. Der Streit um den materiellen Bestand und Inhalt der Erbschaft werde nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern in einem späteren Zivilprozess geführt.
Das Bundesgericht sah daher keinen Anlass, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen und den Erben mehr als eine Einsichts- und Äußerungsmöglichkeit einzuräumen. Dies verstoße auch nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Um den berechtigten Informationsinteressen der Erben Rechnung zu…