Art. 580 ZGB

1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde
    · 17.07.2018 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars
    · 27.09.1978 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft
    · 23.08.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen
    · 28.06.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haftungsbeschränkung des Erben für Nachlassschulden (Art. 590 ZGB)
    · 02.04.1987 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 66_II_92
    06.06.1940 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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