Art. 580 ZGB
1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde11 Zitierungen
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2Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars9 Zitierungen
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3Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft3 Zitierungen
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4Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen2 Zitierungen
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5Haftungsbeschränkung des Erben für Nachlassschulden (Art. 590 ZGB)1 Zitierungen
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6BGE 66_II_921 Zitierungen06.06.1940 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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6 Zitierungen24.07.2001 · 6 Zitierungen
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5 Zitierungen27.06.2000 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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