Erwägungen

X., ein Bankier, verstarb 1974 in Genf. Seine Erben (seine Ehefrau und Töchter) haben die Erbschaft stillschweigend angenommen. 1977 beantragten sie beim Friedensrichteramt Genf, ihnen eine neue Frist zur Beantragung des Inventarvorrechts zu gewähren, indem sie sich analog auf Art. 576 ZGB beriefen. Dieser Antrag wurde vom Friedensrichter abgelehnt.

Die Erben erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht und machten eine Verletzung von Art. 4 BV geltend. Sie argumentierten, dass die Ablehnung der analogen Anwendung von Art. 576 ZGB willkürlich sei, angesichts der besonderen Situation, in der sie sich befanden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 580 ZGB, der die Frist zur Beantragung des Inventarvorrechts regelt, im Gegensatz zu Art. 576 ZGB betreffend die Erbschaftsausschlagung keine ausdrückliche Möglichkeit der Fristverlängerung oder -wiedereinsetzung vorsieht.

Obwohl die herrschende Meinung die analoge Anwendung von Art. 576 ZGB auf die Frist nach Art. 580 ZGB zulässt, befand das Bundesgericht, dass die Ablehnung des Friedensrichters, dem Antrag der Erben stattzugeben, nicht als willkürlich bezeichnet werden könne. Das Gericht war der Ansicht, dass der kantonale Richter ohne Willkür die Interessen der Gläubiger berücksichtigen…