Art. 571 ZGB
1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 54_II_41614 Zitierungen01.01.1928 · 14 Zitierungen
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2Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft9 Zitierungen
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3BGE 70_II_1994 Zitierungen01.01.1944 · 4 Zitierungen
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4BGE 74_III_560 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
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5BGE 70_II_2070 Zitierungen01.01.1944 · 0 Zitierungen
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6BGE 70_II_1950 Zitierungen01.01.1944 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbausschlagung6 Zitierungen
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Ausschlagung einer Erbschaft4 Zitierungen
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konkursamtliche Nachlassliquidation2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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