Art. 571 ZGB

1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 54_II_416
    01.01.1928 · 14 Zitierungen
  2. 2
    Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft
    · 23.08.2006 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 70_II_199
    01.01.1944 · 4 Zitierungen
  4. 4
    BGE 74_III_56
    01.01.1948 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 70_II_207
    01.01.1944 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 70_II_195
    01.01.1944 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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