Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen den Gesellschaftern Y. und Z. der X. Group und den Mitgliedern [R.], [S.], [T.], U. und V. der Erbengemeinschaft W. Die Kläger machten geltend, dass die Beklagten, mit Ausnahme von [S.], die Erbschaft bereits vorbehaltlos angenommen hätten, indem sie sich in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt hätten. Das Bundesgericht musste insbesondere klären, ob das Beantragen einer Erbenbescheinigung durch die Witwe des Erblassers, [R.], als Willensvollstreckerin eine Einmischung in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellte. Zudem ging es um die Frage, ob sich die Beklagten [T.] und [R.] durch ihre Wahl in die Verwaltungsräte von Unternehmen des Erblassers ebenfalls in die Erbschaft eingemischt hatten.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:- Das Beantragen einer Erbenbescheinigung durch [R.] als Willensvollstreckerin stellt keine Einmischung in die Erbschaft dar, sondern ist als Verwaltungshandlung zu betrachten. [R.] handelte ausschließlich in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin und…