Art. 576 ZGB

Fristverlängerung

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Art. 576 ZGB). 1. In einer solchen Angelegenheit ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1). 2. Die Verlängerung oder die Wiederhe…
    · 20.07.1988 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars
    · 27.09.1978 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 72_III_9
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausschlagung einer Erbschaft
    · 01.12.2014 · 8 Zitierungen
  • Ausschlagung einer Erbschaft
    · 12.10.2009 · 8 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZBE.2025.1
    ZBE.2025.1
    · 31.01.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.