Art. 576 ZGB
Fristverlängerung
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Art. 576 ZGB). 1. In einer solchen Angelegenheit ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1). 2. Die Verlängerung oder die Wiederhe…13 Zitierungen
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2Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars7 Zitierungen
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3BGE 72_III_90 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausschlagung einer Erbschaft8 Zitierungen
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Ausschlagung einer Erbschaft8 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZBE.2025.11 ZitierungenZBE.2025.1· 31.01.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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